Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-10, 19 K 5085/22

19 K 5085/22Verwaltungsgericht10.03.2025

Regest

Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV kann nur erhalten, wer Umsatzeinbußen erlitten hat, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen sind. Darunter fallen insbesondere staatliche Schließungsanordnungen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5085/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-10

Aktenzeichen: 19 K 5085/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0310.19K5085.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs. 1

Leitsätze

Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV kann nur erhalten, wer Umsatzeinbußen erlitten hat, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen sind. Darunter fallen insbesondere staatliche Schließungsanordnungen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

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