Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-18, 6 K 2561/21

6 K 2561/21Verwaltungsgericht18.02.2025

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 2561/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 6 K 2561/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0218.6K2561.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BauGB § 34

Tenor

Soweit es von den Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt zur Hälfte der Kläger; im Übrigen trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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