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19 K 2370/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-18, 19 K 2370/23
19 K 2370/23Verwaltungsgericht18.02.2025
1. Besteht auf eine Subvention kein gesetzlicher Anspruch, so kann sich ein Anspruch im Einzelfall nur nach Maßgabe der ständigen bzw. antizipierten Verwaltungspraxis der Behörde, an die diese nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, ergeben. Zur Feststellung dieser Verwaltungspraxis kann auf Förderrichtlinien und FAQs abgestellt werden; maßgeblich ist aber nicht deren Auslegung durch das Gericht, sondern allein die tatsächliche Handhabung durch die Behörde, soweit sie nicht willkürlich ist. 2. Nach diesen Maßstäben ist die Verwaltungspraxis des Landes NRW, im Rahmen der Gewährung der sogenannten Überbrückungshilfe die Voraussetzung eines coronabedingten Umsatzrückganges dahingehend zu verstehen, dass der Umsatzrückgang unmittelbar auf staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahmen und nicht nur auf die Pandemie an sich zurückgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 19 K 2370/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0218.19K2370.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114 S 1
Besteht auf eine Subvention kein gesetzlicher Anspruch, so kann sich ein Anspruch im Einzelfall nur nach Maßgabe der ständigen bzw. antizipierten Verwaltungspraxis der Behörde, an die diese nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, ergeben. Zur Feststellung dieser Verwaltungspraxis kann auf Förderrichtlinien und FAQs abgestellt werden; maßgeblich ist aber nicht deren Auslegung durch das Gericht, sondern allein die tatsächliche Handhabung durch die Behörde, soweit sie nicht willkürlich ist.
Nach diesen Maßstäben ist die Verwaltungspraxis des Landes NRW, im Rahmen der Gewährung der sogenannten Überbrückungshilfe die Voraussetzung eines coronabedingten Umsatzrückganges dahingehend zu verstehen, dass der Umsatzrückgang unmittelbar auf staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahmen und nicht nur auf die Pandemie an sich zurückgeht, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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