Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-18, 19 K 1829/22

19 K 1829/22Verwaltungsgericht18.02.2025

Regest

1. Besteht auf die Gewährung einer Subvention kein gesetztlicher Anspruch, so kann ein Anspruch nur nach Maßgabe der tatsächlichen oder antizipierten Verwaltungspraxis der Behörde, an welche diese nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, bestehen. 2. Hier: Einzelfall eines Widerrufs einer zur Abreitslatzschaffung gewährten Subvention wegen Zweckverfehlung.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 1829/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-18

Aktenzeichen: 19 K 1829/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0218.19K1829.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs. 1; VwGO § 114

Leitsätze

  1. Besteht auf die Gewährung einer Subvention kein gesetztlicher Anspruch, so kann ein Anspruch nur nach Maßgabe der tatsächlichen oder antizipierten Verwaltungspraxis der Behörde, an welche diese nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, bestehen.

  2. Hier: Einzelfall eines Widerrufs einer zur Abreitslatzschaffung gewährten Subvention wegen Zweckverfehlung.

Tenor

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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