Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-05, 15 L 24/25

15 L 24/25Verwaltungsgericht05.02.2025

Regest

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Fortbildungsteilnehmer vorläufig Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu bewilligen, muss dieser für einen Anordnungsgrund - entsprechend den Maßgaben im Ausbildungsförderungsrecht - glaubhaft machen, dass ohne die vorläufige Bewilligung im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Weiterführung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG gefährdet ist.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 24/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-05

Aktenzeichen: 15 L 24/25

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0205.15L24.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 123, AFBG § 10, § 12

Leitsätze

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, einem Fortbildungsteilnehmer vorläufig Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu bewilligen, muss dieser für einen Anordnungsgrund - entsprechend den Maßgaben im Ausbildungsförderungsrecht - glaubhaft machen, dass ohne die vorläufige Bewilligung im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Weiterführung der Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG gefährdet ist.

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
    1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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