Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-28, 6 K 5009/23

6 K 5009/23Verwaltungsgericht28.01.2025

Regest

1. Eine Zufahrt ist befahrbar im Sinne von § 4 BauO NRW 2018, wenn sie durch im Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge, ungehindert benutzt werden kann. 2. Zur Konkretisierung des Begriffs der "Befahrbarkeit" im Sinne von § 4 BauO NRW 2018 können auch die Vorgaben des § 5 BauO NRW 2018 und der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr herangezogen werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 5009/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-28

Aktenzeichen: 6 K 5009/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0128.6K5009.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: BauO NRW 2018 § 4 Abs. 1; BauO NRW 2018 § 5 Abs. 1

Leitsätze

  1. Eine Zufahrt ist befahrbar im Sinne von § 4 BauO NRW 2018, wenn sie durch im Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge, ungehindert benutzt werden kann.

  2. Zur Konkretisierung des Begriffs der "Befahrbarkeit" im Sinne von § 4 BauO NRW 2018 können auch die Vorgaben des § 5 BauO NRW 2018 und der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr herangezogen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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