Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-21, 19 L 1698/24

19 L 1698/24Verwaltungsgericht21.01.2025

Regest

Die Sicherstellung des Zugriffs auf ein Postfach im Sinne des § 2 Abs. 7 OZG ist allein Sache des Nutzers und berührt die Bereitstellung des Bescheids zum Abruf nach § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG (a.F.) nicht.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1698/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-21

Aktenzeichen: 19 L 1698/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0121.19L1698.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5; OZG § 2 Abs 7; OZG § 9 Abs 1

Leitsätze

Die Sicherstellung des Zugriffs auf ein Postfach im Sinne des § 2 Abs. 7 OZG ist allein Sache des Nutzers und berührt die Bereitstellung des Bescheids zum Abruf nach § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG (a.F.) nicht.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 2.456,25 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.