Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-17, 19 K 2349/23

19 K 2349/23Verwaltungsgericht17.01.2025

Regest

Die Verwaltungspraxis des Landes NRW, im Rahmen der Überbrückungshilfe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Umsatzeinbrüchen und einer staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahme zu verlangen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Gleiches gilt für die Verwaltungspraxis, Angaben und Belege nur bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 2349/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-17

Aktenzeichen: 19 K 2349/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0117.19K2349.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114 S 1

Leitsätze

Die Verwaltungspraxis des Landes NRW, im Rahmen der Überbrückungshilfe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Umsatzeinbrüchen und einer staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahme zu verlangen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Gleiches gilt für die Verwaltungspraxis, Angaben und Belege nur bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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