Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-14, 19 K 4324/24

19 K 4324/24Verwaltungsgericht14.01.2025

Regest

1. Im Rahmen der Ausweisung von Flächen im Umweltinteresse nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 ist auf die Angaben im Antrag abzustellen. 2. Die Rücknahme nach § 10 MOG stellt keine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 77 Abs. 2 lit. e) VO 1307/2013 dar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 4324/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: 19 K 4324/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0114.19K4324.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: MOG § 10; MOG § 6 Abs 1 Nr 1; VO (EU) 1307/2013 Art 46 Abs 1; VO (EU) 1306/2013 Art 77 Abs 2

Leitsätze

  1. Im Rahmen der Ausweisung von Flächen im Umweltinteresse nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 ist auf die Angaben im Antrag abzustellen.

  2. Die Rücknahme nach § 10 MOG stellt keine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 77 Abs. 2 lit. e) VO 1307/2013 dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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