Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-10, 15a K 3284/22.A

15a K 3284/22.AVerwaltungsgericht10.01.2025

Regest

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) für eine yezidische Familie aus dem Sindjar (Ninive, Irak) mit minderjährigen Kindern wegen gegenwärtig (Januar 2025) nicht zu sichernden Existenzminimums durch die Kläger und fehlenden Obdachs mangels freier Kapazitäten in Flüchtlingslagern, für die Wartelisten geführt werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15a K 3284/22.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-10

Aktenzeichen: 15a K 3284/22.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0110.15A.K3284.22A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15a Kammer

Normen: EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 77 Abs.1

Leitsätze

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) für eine yezidische Familie aus dem Sindjar (Ninive, Irak) mit minderjährigen Kindern wegen gegenwärtig (Januar 2025) nicht zu sichernden Existenzminimums durch die Kläger und fehlenden Obdachs mangels freier Kapazitäten in Flüchtlingslagern, für die Wartelisten geführt werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2022 verpflichtet, jeweils ein Abschiebungsverbot in den Personen der Kläger hinsichtlich Irak nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Die Kläger tragen 3/4 und die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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