Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-30, 15 K 2107/21

15 K 2107/21Verwaltungsgericht30.12.2024

Regest

§ 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW ermöglicht nicht die Bildung einer aus Fraktionen und Ratsgruppen bestehenden Zugriffsgemeinschaft.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 2107/21 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-12-30

Aktenzeichen: 15 K 2107/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1230.15K2107.21.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: GO NRW § 58 Abs. 5

Leitsätze

§ 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW ermöglicht nicht die Bildung einer aus Fraktionen und Ratsgruppen bestehenden Zugriffsgemeinschaft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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