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15 K 2107/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-30, 15 K 2107/21
15 K 2107/21Verwaltungsgericht30.12.2024
§ 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW ermöglicht nicht die Bildung einer aus Fraktionen und Ratsgruppen bestehenden Zugriffsgemeinschaft.
Entscheidungsdatum: 2024-12-30
Aktenzeichen: 15 K 2107/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1230.15K2107.21.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: GO NRW § 58 Abs. 5
§ 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW ermöglicht nicht die Bildung einer aus Fraktionen und Ratsgruppen bestehenden Zugriffsgemeinschaft.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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