Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-10, 19 L 1568/24

19 L 1568/24Verwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1568/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-10

Aktenzeichen: 19 L 1568/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1210.19L1568.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 48; GewO § 33c Abs. 3

Leitsätze

Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahmeverfügung erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4853/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. August 2024 wird hinsichtlich der ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

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