Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-10, 19 K 2045/23

19 K 2045/23Verwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Mit dem Vermerk "abgesandt" ist keine Aufgabe zur Post im Sinne von § 41 Abs. 2 VwVfG NRW dargetan. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gibt vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten muss.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 2045/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-10

Aktenzeichen: 19 K 2045/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1210.19K2045.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwGO § 74 Abs. 1; VwVfG NRW § 41 Abs. 2; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2

Leitsätze

Mit dem Vermerk "abgesandt" ist keine Aufgabe zur Post im Sinne von § 41 Abs. 2 VwVfG NRW dargetan.

§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gibt vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten muss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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