Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-04, 12 L 1366/24

12 L 1366/24Verwaltungsgericht04.12.2024

Regest

1. Sieht das maßgebliche Prozessrecht des zulässigen Rechtswegs für ein Begehren eindeutig keinen zulässigen Rechtsbehelf vor, so fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an einer Verweisung des Rechtsstreits.2. Dem Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO keine Kompetenz zur Überprüfung der (unanfechtbaren) Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere nicht auf Grundrechtsverstöße, übertragen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1366/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-04

Aktenzeichen: 12 L 1366/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1204.12L1366.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO § 40 Abs. 1

Leitsätze

  1. Sieht das maßgebliche Prozessrecht des zulässigen Rechtswegs für ein Begehren eindeutig keinen zulässigen Rechtsbehelf vor, so fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an einer Verweisung des Rechtsstreits.2. Dem Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO keine Kompetenz zur Überprüfung der (unanfechtbaren) Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere nicht auf Grundrechtsverstöße, übertragen.

Tenor

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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