Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-03, 12 K 984/24

12 K 984/24Verwaltungsgericht03.12.2024

Regest

Bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs auf die an sich ohne gesonderten Antrag nach § 2 Abs. 1 RentEPPG grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale. Die Vorschrift des § 32 VwVfG ist auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG genannte Antragsfrist nicht anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 984/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-03

Aktenzeichen: 12 K 984/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1203.12K984.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: VwGO § 40; RentEPPG § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 1; VwVfG § 32

Leitsätze

Bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs auf die an sich ohne gesonderten Antrag nach § 2 Abs. 1 RentEPPG grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale.

Die Vorschrift des § 32 VwVfG ist auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG genannte Antragsfrist nicht anwendbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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