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19a L 1840/24.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-20, 19a L 1840/24.A
19a L 1840/24.AVerwaltungsgericht20.11.2024
Die gesetzgeberische Entscheidung, dass unbegründete Folgeanträge stets als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG), steht mit höherrangigem Recht im Einklang.
Entscheidungsdatum: 2024-11-20
Aktenzeichen: 19a L 1840/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1120.19A.L1840.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19a. Kammer
Normen: AsylG § 30
Die gesetzgeberische Entscheidung, dass unbegründete Folgeanträge stets als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG), steht mit höherrangigem Recht im Einklang.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 19a K 5680/24.A gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5.) anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter kraft Gesetzes als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er statthaft, weil die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2024, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihm die Abschiebung in den Iran angedroht worden ist, wie im Umkehrschluss aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG folgt, keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem Aussetzungsinteresse darf gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Vorrang nur eingeräumt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) sind solche ernstlichen Zweifel nicht ersichtlich.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt die Antragsgegnerin eine Abschiebungsandrohung nach den Vorschriften der §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG, wenn der Ausländer nicht als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier aller Voraussicht nach vor.
Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der genannten Vorschrift liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris.
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG (Qualifikationsrichtlinie) ist hierbei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von politischer Verfolgung bedroht werden. Dadurch wird der Schutzsuchende, der bereits politische Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die eine solche Verfolgung begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - 9 C 273.86 - und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, alle juris.
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller nach Aktenlage keine Gründe dargelegt, aus denen er im Falle einer Rückführung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste.
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung folgt zunächst aus der angeblichen Produktion alkoholischer Getränke durch den Antragsteller. Es kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt - was nicht ersichtlich ist - Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG betroffen wären. Jedenfalls droht dem Antragsteller keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG, weil sein Vortrag, er werde von den iranischen Behörden aufgrund der Alkoholproduktion gesucht, nicht glaubhaft ist.
Hierfür spricht bereits, dass der Onkel des Antragstellers, der nach seinen Angaben die treibende Kraft hinter der Herstellung gewesen sein soll, unbehelligt weiter im Iran leben soll. Die Erklärung des Antragstellers hierfür, das Grundstück, auf welchem der Alkohol gefunden worden sein soll, gehöre ihm und nicht seinem Onkel, widerspricht wiederum seiner Angabe an anderer Stelle, es handle sich um die Obstplantage seines Onkels. Ebenso widersprüchlich sind seine Einlassungen zur Enttarnung der angeblichen Alkoholproduktion. Seine Angaben in der schriftlichen Begründung des Folgeantrags weichen von der Darstellung in der Anhörung gegenüber der Antragsgegnerin erheblich ab. Auf Nachfragen der Antragsgegnerin antwortete er wiederholt ausweichend. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum der Antragsteller trotz wiederholt von ihm geschilderter Bedrohungen mehrfach nach Ausreisen wieder in den Iran eingereist ist.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers spricht auch, dass seine Angaben bereits im vorangegangenen Asylerstverfahren nicht glaubhaft gewesen sein dürften. Die dahingehende Wertung der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 22. Dezember 2016 wird jedenfalls dadurch bekräftigt, dass der Antragsteller nach Eintritt von dessen Bestandskraft auch nach seinen eigenen Angaben unbehelligt in den Iran ausreisen könnte.
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgung folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er habe sich wiederholt religions- und regimekritisch geäußert. Sein Vortrag hierzu ist zunächst vage und wenig detailliert; im Rahmen der Anhörung durch die Antragsgegnerin flüchtete sich der Antragsteller wiederholt im Gemeinplätze, ohne konkret darzulegen, wo er sich in welcher Weise geäußert haben soll und Probleme welcher Art er dadurch bekommen haben soll. Soweit sich der Antragsteller aufgrund seiner Äußerungen überdies in Gefahr sieht, weil diese dem iranischen Regime bekannt sein sollen, stützt sich sein Vortrag allein auf Mutmaßungen.
Aus den von ihm vorgelegten Screenshots von Beiträgen auf Twitter und Instagram folgt nichts anderes. Aus der Anzahl der Follower ist vielmehr ersichtlich, dass die Beiträge nur einen eher kleinen Adressatenkreis trafen. Dafür, dass die Beiträge den iranischen Behörden aufgefallen sein sollen, trägt der Antragsteller nichts Konkretes vor. Für eine lückenlose Beobachtung sämtlicher Aktivitäten durch die iranischen Behörden aber spricht die Erkenntnislage des Gerichts nach wie vor nicht.
Vgl. mit umfangreichen Nachweisen OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris.
Auch insoweit spricht gegen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben in dem Zeitraum, in welchem er die Beiträge erstellt haben will, völlig unbehelligt aus dem Iran aus- und wieder einreisen konnte. Es ist nicht ersichtlich, was sich daran geändert haben soll.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Antragsteller voraussichtlich ebenfalls kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG), als subsidiär Schutzberechtigter (§ 4 AsylG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG zusteht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2a, 3 AsylG).
Dass der Abschiebung des Antragstellers das Wohl eines Kindes, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstehen könnte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist weder - auf ausdrückliche Nachfrage der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung - vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller hierzu auf den Aufenthalt seines Bruders und seines Cousins in Deutschland verweist, ergeben sich daraus keine familiären Bindungen, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten. Der familiäre Kontakt zu volljährigen Familienangehörigen ist zwar durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG gewährt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern entfaltet lediglich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die mit den in Rede stehenden öffentlichen Belangen abzuwägen sind. Unter erwachsenen Familienmitgliedern wie hier ergeben sich durchgreifende Schutzwirkungen insbesondere dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.
Vgl. zum Ganzen VGH BW, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 13, 14.
Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Der Antragsteller besitzt schließlich auch keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5).
Die Voraussetzungen der §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG, auf den § 34 AsylG verweist, liegen ebenfalls vor. Insbesondere sind Gründe, die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, ebenso wie solche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (s.o.) nicht ersichtlich.
Die Ausreisefrist folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG, weil der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet fußt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 in Kraft befindlichen Fassung. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag gestellt hat, ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde und die Ablehnung durch die Antragsgegnerin am 27. Februar 2024 oder später erfolgt ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 AsylG). Die Ablehnung eines Folgeantrages i.S.d. § 71 AsylG, die nicht bereits aufgrund von Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erfolgt ist, führt demnach stets zur Ablehnung des Antrages als offensichtlich unbegründet; eine Ablehnung eines Folgeantrags als „einfach“ unbegründet soll es nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die sich auf Art. 31 Abs. 8 lit. f), 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) stützt, nicht mehr geben.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 57.
Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Hinsichtlich des Unionsrechts ergibt sich dies bereits daraus, dass Art. 31 Abs. 8 lit. f RL 2013/32/EU eine entsprechende Regelung ausdrücklich in das Ermessen der Mitgliedsstaaten stellt, ohne dies unter weitere Voraussetzungen zu stellen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2024 - 19a L 1361/24.A -; VG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2024 - 10 AE 1473/24 -, juris.
Auf verfassungsrechtlich ist gegen die Regelung nichts zu erinnern. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, das aber nicht stets notwendigerweise das Rechtsinstitut der - hier entfallenden - aufschiebenden Wirkung bedingt. Auch der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist prinzipiell ein effektiver Rechtsschutz.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 111; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4, 92. Lfg. 2020, Rn. 274.
Die mit dem Verlust der aufschiebenden Wirkung und der Verkürzung der maßgeblichen Rechtsbehelfsfristen einhergehende Qualifikation eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist hiernach jedenfalls bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen gerechtfertigt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 89.
Hieraus folgt aber nicht, dass in § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der eindeutigen Aussichtslosigkeit hineingelesen werden müsste.
So aber wohl VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 - W 8 S 24.30857 -, juris Rn. 20; lediglich in Ausnahmefällen VG Schwerin, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 15 B 1344/24.SN -, juris Rn. 24 ff.
Denn dem steht der klare gesetzgeberische Wille entgegen, von der Ermächtigung in Art. 31 Abs. 8 lit. f RL 2013/32/EU vollumfänglich Gebrauch zu machen.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 57; VG Kassel, Urteil vom 14. August 2024 - 7 K 1101/24.KS.A -, juris Rn. 33; VG Augsburg, Beschluss vom 13. Juni 2024 - Au 9 K 24.30493 -, juris Rn. 50.
Zudem besteht für ein solches Vorgehen keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Das Diktum, eine Qualifikation als offensichtlich unbegründet könne bei eindeutig aussichtlosen Asylanträgen vorgenommen werden, ist verfassungsrechtlich nicht abschließend, sondern bietet lediglich eine mögliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung unter mehreren. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt:
„Damit läßt die Verfassung es nunmehr ausdrücklich zu, die Voraussetzungen einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylantrags abstrakt und typisierend zu umschreiben. Der Gesetzgeber hat dabei eine materiellrechtliche Regelung zu treffen, die der Bedeutung des Asylrechts und des aus ihm abgeleiteten vorläufigen Bleiberechts gerecht wird. Des weiteren ermächtigt die Verfassung ihn, auch solche Fallgestaltungen wie offensichtlich unbegründete Fälle zu behandeln, in denen den Individualinteressen des Asylsuchenden Belange des Staates gegenüberstehen, die es in gleichem Maße wie in den anderen Fallgruppen rechtfertigen, das vorläufige Bleiberecht schon vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu beenden.“
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 90.
Nach der gesetzgeberischen Wertung folgt die Nachrangigkeit des Interesses eines Asylsuchenden am Fortbestand seines Bleiberechts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG daraus, dass dem Asylsuchenden in diesen Fällen zuvor bereits ein „vollwertiges“ Asylverfahren einschließlich der Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens mit aufschiebender Wirkung offenstand. Diese Wertung überschreitet jedenfalls nicht die Grenzen des dem Gesetzgeber nach dem Vorstehenden zustehenden Wertungsspielraums. Selbst wenn man aber im Einzelfall die Annahme der Nachrangigkeit des Bleiberechts im Folgeantragsverfahren aufgrund besonderer Umstände als widerlegt ansehen will, lässt sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ohne Weiteres auch dadurch erreichen, dass an das Erfordernis ernstlicher Zweifel (§ 36 Abs. 4 AsylG) nötigenfalls geringere Anforderungen als sonst gestellt werden.
Nach diesem Maßstab war der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei dem vorliegend abgelehnten Asylantrag des Antragstellers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG. Auf diesen hin wurde durch die Antragsgegnerin ein weiteres Asylverfahren durchgeführt und der Asylantrag am 15. Oktober 2024 - mithin nach dem 27. Februar - abgelehnt. Darauf, ob § 87 Abs. 1 Nr. 6 AsylG auf das Bescheiddatum oder - was angesichts des § 43 Abs. 1 VwVfG zutreffen dürfte - auf die Bekanntgabe, d.h. hier die Zustellung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG), abstellt, kommt es vorliegend nicht an. Der Folgeantrag des Antragstellers ist zudem - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - aller Voraussicht nach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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