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19 K 4400/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-19, 19 K 4400/22
19 K 4400/22Verwaltungsgericht19.11.2024
Im Subventionsrecht wird der Amtsermittlungsgrundsatz der Behörde zugunsten der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zwar zurückgedrängt, aber nicht vollständig suspendiert. Muss sich einer Behörde aufdrängen, dass ein Antragsteller irrtümlich falsche Angaben gemacht hat, so muss sie darauf hinweisen und Gelegenheit zur Korrektur geben. Sie darf nicht sehenden Auges eine materiell falsche Entscheidung treffen.
Entscheidungsdatum: 2024-11-19
Aktenzeichen: 19 K 4400/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1119.19K4400.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG NRW § 24 Abs 1
Im Subventionsrecht wird der Amtsermittlungsgrundsatz der Behörde zugunsten der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zwar zurückgedrängt, aber nicht vollständig suspendiert. Muss sich einer Behörde aufdrängen, dass ein Antragsteller irrtümlich falsche Angaben gemacht hat, so muss sie darauf hinweisen und Gelegenheit zur Korrektur geben. Sie darf nicht sehenden Auges eine materiell falsche Entscheidung treffen.
Der Beklagte wird – insoweit unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2022 – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Überbrückungshilfe vom 20. Januar 2022 hinsichtlich des Fördermonats Januar 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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