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19 K 2928/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-18, 19 K 2928/21
19 K 2928/21Verwaltungsgericht18.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-18
Aktenzeichen: 19 K 2928/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1118.19K2928.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
Die Anordnungen in Ziffern 2., 3. und 5. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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