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12 L 1283/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-15, 12 L 1283/24
12 L 1283/24Verwaltungsgericht15.11.2024
1. Der Justizvollzugsdienst zählt zu den sicherheitsempfindlicher Bereichen im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.2. Bei der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, steht der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Entscheidungsdatum: 2024-11-15
Aktenzeichen: 12 L 1283/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1115.12L1283.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: SÜG NRW § 19; VwGO § 123 Abs. 1
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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