Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-15, 12 L 1283/24

12 L 1283/24Verwaltungsgericht15.11.2024

Regest

1. Der Justizvollzugsdienst zählt zu den sicherheitsempfindlicher Bereichen im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.2. Bei der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, steht der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 1283/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-15

Aktenzeichen: 12 L 1283/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1115.12L1283.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: SÜG NRW § 19; VwGO § 123 Abs. 1

Leitsätze

  1. Der Justizvollzugsdienst zählt zu den sicherheitsempfindlicher Bereichen im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.2. Bei der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, steht der zuständigen Stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Tenor

    1. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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