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16 K 3318/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-14, 16 K 3318/21
16 K 3318/21Verwaltungsgericht14.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-14
Aktenzeichen: 16 K 3318/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1114.16K3318.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: AMG § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7; AMG § 52 a; AMG § 4 Abs. 17; ApoG § 1 Abs. 2; ApBetrO § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a; AM-HandelsV § 4 a Abs. 1
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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