Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-12, 15 L 1647/24

15 L 1647/24Verwaltungsgericht12.11.2024

Regest

1. Bei einer Streitigkeit, die die Gewährung von Musikschulunterricht an einer städtischen Musikschule zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn das Unterrichtsverhältnis im Wesentlichen durch eine Satzung geregelt ist. 2. Der Nichterhalt von Musikschulunterricht in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang stellt keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 L 1647/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-12

Aktenzeichen: 15 L 1647/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1112.15L1647.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; GO NRW § 8 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1

Leitsätze

  1. Bei einer Streitigkeit, die die Gewährung von Musikschulunterricht an einer städtischen Musikschule zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn das Unterrichtsverhältnis im Wesentlichen durch eine Satzung geregelt ist.

  2. Der Nichterhalt von Musikschulunterricht in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang stellt keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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