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6 K 4683/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-05, 6 K 4683/22
6 K 4683/22Verwaltungsgericht05.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 6 K 4683/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1105.6K4683.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: GlüStV § 1; GlüStV § 9 Abs. 4; GlüStV § 26 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 4 Abs. 2; AG GlüStV NRW § 13; AG GlüStV NRW § 13a Abs. 1; VwVfG § 28; VwVfG § 40; VwVfG § 45
Der Änderungsbescheid des beklagten Landes vom 9. November 2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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