Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-05, 6 K 1649/22

6 K 1649/22Verwaltungsgericht05.11.2024

Regest

Für Änderungen und Nutzungsänderungen eines bestehenden Gebäudes, das selbst nicht genehmigt ist, kann kein selbständiger Bauantrag gestellt werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 6 K 1649/22 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-05

Aktenzeichen: 6 K 1649/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1105.6K1649.22.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 6 K 1649/22

Normen: BauO NRW § 70; BauO NRW § 74

Leitsätze

Für Änderungen und Nutzungsänderungen eines bestehenden Gebäudes, das selbst nicht genehmigt ist, kann kein selbständiger Bauantrag gestellt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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