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19a K 2223/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-05, 19a K 2223/21.A
19a K 2223/21.AVerwaltungsgericht05.11.2024
Im Folgeverfahren obliegt es dem Kläger, im Rahmen seiner Darlegungslast nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG substantiiert darzutun, warum er Beweismittel nicht schon im Erstverfahren hätte vorlegen können.
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 19a K 2223/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1105.19A.K2223.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19a. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs 1, 71 Abs 1 und 3
Im Folgeverfahren obliegt es dem Kläger, im Rahmen seiner Darlegungslast nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG substantiiert darzutun, warum er Beweismittel nicht schon im Erstverfahren hätte vorlegen können.
Soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter gerichtet gewesen ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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