Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-04, 19 K 2385/24

19 K 2385/24Verwaltungsgericht04.11.2024

Regest

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist bei der Corona-Überbrückungshilfe des Landes NRW jedenfalls für vom Antragsteller vorzulegende Informationen und Erklärungen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Dies gilt auch für Schlussbescheide, die einen vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 2385/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-11-04

Aktenzeichen: 19 K 2385/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1104.19K2385.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 49a Abs 1; VwGO § 114 S 1

Leitsätze

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist bei der Corona-Überbrückungshilfe des Landes NRW jedenfalls für vom Antragsteller vorzulegende Informationen und Erklärungen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Dies gilt auch für Schlussbescheide, die einen vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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