Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-23, 19a K 3113/21.A

19a K 3113/21.AVerwaltungsgericht23.10.2024

Regest

1. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Urteils ohne mündliche Verhandlung und des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG bedarf nicht der Zustellung, weil er keine Frist in Gang setzt. Es bedarf nach Erteilung des Hinweises aber eines Zuwartens, dessen Länge von den Umständen des Einzelfalls (hier: zwei Wochen) abhängt. 2. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG gilt § 51 VwVfG und nicht § 71 AsylG. Auf einen solchen Antrag hin sind weiterhin nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, weil keine neue Rückkehrentscheidung ergeht, im Rahmen derer inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig wären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem Antrag zugleich ersichtlich auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung beantragt werden sollte. 3. Lässt sich die Behörde auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG hin zur Sache ein und trifft eine neue, wenngleich weiterhin ablehnende Sachentscheidung (Zweitbescheid), so eröffnet sie damit eine neuerliche Klagemöglichkeit gegen ihre Entscheidung; hierfür ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorlagen. 4. Die Voraussetzungen, die nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Lage in Afghanistan eine generelle Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe bedingen, liegen für den Iran nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19a K 3113/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-23

Aktenzeichen: 19a K 3113/21.A

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1023.19A.K3113.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19a. Kammer

Normen: AsylG § 77 Abs 2; AsylG § 34 Abs 1; EMRK Art 6 Abs 1; AufenthG § 60 Abs 5, Abs. 7; VwVfG § 51

Leitsätze

  1. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Urteils ohne mündliche Verhandlung und des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 77 Abs. 2 AsylG bedarf nicht der Zustellung, weil er keine Frist in Gang setzt. Es bedarf nach Erteilung des Hinweises aber eines Zuwartens, dessen Länge von den Umständen des Einzelfalls (hier: zwei Wochen) abhängt.

  2. Für einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG gilt § 51 VwVfG und nicht § 71 AsylG. Auf einen solchen Antrag hin sind weiterhin nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, weil keine neue Rückkehrentscheidung ergeht, im Rahmen derer inlandsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig wären. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem Antrag zugleich ersichtlich auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsandrohung beantragt werden sollte.

  3. Lässt sich die Behörde auf einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG hin zur Sache ein und trifft eine neue, wenngleich weiterhin ablehnende Sachentscheidung (Zweitbescheid), so eröffnet sie damit eine neuerliche Klagemöglichkeit gegen ihre Entscheidung; hierfür ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorlagen.

  4. Die Voraussetzungen, die nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Lage in Afghanistan eine generelle Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe bedingen, liegen für den Iran nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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