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19 L 1217/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-17, 19 L 1217/24
19 L 1217/24Verwaltungsgericht17.10.2024
Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Haltungsuntersagung für Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3, den Hunden bestimmter Rasse gemäß § 10 oder den großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW gehören.
Entscheidungsdatum: 2024-10-17
Aktenzeichen: 19 L 1217/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1017.19L1217.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 12 Abs. 1
Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Haltungsuntersagung für Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3, den Hunden bestimmter Rasse gemäß § 10 oder den großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW gehören.
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