Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-17, 19 L 1217/24

19 L 1217/24Verwaltungsgericht17.10.2024

Regest

Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Haltungsuntersagung für Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3, den Hunden bestimmter Rasse gemäß § 10 oder den großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW gehören.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1217/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-17

Aktenzeichen: 19 L 1217/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1017.19L1217.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW § 12 Abs. 1

Leitsätze

Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Haltungsuntersagung für Hunde, die nicht zu den gefährlichen Hunden gemäß § 3, den Hunden bestimmter Rasse gemäß § 10 oder den großen Hunden gemäß § 11 LHundG NRW gehören.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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