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14 K 3501/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-08, 14 K 3501/24
14 K 3501/24Verwaltungsgericht08.10.2024
Zu den Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer UmbettungDer ausnahmslose Ausschluss von Umbettungen aus anonymen Reihengräbern in einer Friedhofssatzung ist zulässig.
Entscheidungsdatum: 2024-10-08
Aktenzeichen: 14 K 3501/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1008.14K3501.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: BestG NRW § 14; BestG NRW § 4
Zu den Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer UmbettungDer ausnahmslose Ausschluss von Umbettungen aus anonymen Reihengräbern in einer Friedhofssatzung ist zulässig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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