Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-02, 12c L 1545/24.PVL

12c L 1545/24.PVLVerwaltungsgericht02.10.2024

Regest

1. Es gibt keinen Gleichbehandlungsanspruch der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften auf Freistellung und Kostenübernahme von Personalratsmitgliedern für die jeweils von ihnen an-gebotenen Schulungsveranstaltungen. Die Freistellung und Kostenübernahme ist vielmehr allein am Maßstab von § 42 Abs. 5 LPVG NRW zu messen.2. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung setzt begrifflich voraus, dass ein bestimmter, in einem Arbeitsplan festgelegter Lehrstoff in Unterrichtsform durch Vortrag eines oder mehrerer Referenten dargeboten und anschließend durch Diskussion oder in anderer didaktischer Form vertieft und verarbeitet wird.3. Schwerpunktmäßig auf Diskussionen, Strategiebesprechungen und Erfahrungsaustausch angelegte Veranstaltungen sind keine Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 42 Abs. 5 LPVG NRW.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12c L 1545/24.PVL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-02

Aktenzeichen: 12c L 1545/24.PVL

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1002.12C.L1545.24PVL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12c. Kammer

Normen: LPVG NRW § 42 Abs. 5

Leitsätze

  1. Es gibt keinen Gleichbehandlungsanspruch der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften auf Freistellung und Kostenübernahme von Personalratsmitgliedern für die jeweils von ihnen an-gebotenen Schulungsveranstaltungen. Die Freistellung und Kostenübernahme ist vielmehr allein am Maßstab von § 42 Abs. 5 LPVG NRW zu messen.2. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung setzt begrifflich voraus, dass ein bestimmter, in einem Arbeitsplan festgelegter Lehrstoff in Unterrichtsform durch Vortrag eines oder mehrerer Referenten dargeboten und anschließend durch Diskussion oder in anderer didaktischer Form vertieft und verarbeitet wird.3. Schwerpunktmäßig auf Diskussionen, Strategiebesprechungen und Erfahrungsaustausch angelegte Veranstaltungen sind keine Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 42 Abs. 5 LPVG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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