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18a K 1929/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-27, 18a K 1929/21.A
18a K 1929/21.AVerwaltungsgericht27.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-27
Aktenzeichen: 18a K 1929/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0927.18A.K1929.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18a. Kammer
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben.
Die Beklagte wird im Übrigen unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2021 verpflichtet, in der Person der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Libanon festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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