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6z K 3594/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-24, 6z K 3594/22
6z K 3594/22Verwaltungsgericht24.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-24
Aktenzeichen: 6z K 3594/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0924.6Z.K3594.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; Staatsvertrag über die Hochschulzulassung; Studienplatzvergabeverordnung Stiftung des Landes Berlin; Berliner Hochschulzulassungs
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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