Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-23, 19 L 1317/24

19 L 1317/24Verwaltungsgericht23.09.2024

Regest

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 1317/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-23

Aktenzeichen: 19 L 1317/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19L1317.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW § 3 Abs. 3

Leitsätze

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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