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19 L 1317/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-23, 19 L 1317/24
19 L 1317/24Verwaltungsgericht23.09.2024
Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.
Entscheidungsdatum: 2024-09-23
Aktenzeichen: 19 L 1317/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19L1317.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs. 3
Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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