Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-23, 19 K 5180/23

19 K 5180/23Verwaltungsgericht23.09.2024

Regest

Die ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert, nach Aktenlage zu bescheiden, ist nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5180/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-23

Aktenzeichen: 19 K 5180/23

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19K5180.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG NRW § 49a

Leitsätze

Die ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert, nach Aktenlage zu bescheiden, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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