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19 K 5180/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-23, 19 K 5180/23
19 K 5180/23Verwaltungsgericht23.09.2024
Die ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert, nach Aktenlage zu bescheiden, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2024-09-23
Aktenzeichen: 19 K 5180/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19K5180.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG NRW § 49a
Die ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert, nach Aktenlage zu bescheiden, ist nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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