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12c K 3724/20.PVL•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-19, 12c K 3724/20.PVL
12c K 3724/20.PVLVerwaltungsgericht19.09.2024
1. Ein Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses gemäß § 65a Abs. 2 LPVG NRW setzt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Angelegenheit voraus.2. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle im Sinne von § 65a Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW wird durch alle Faktoren bestimmt, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Dienststelle in Vergangenheit und Zukunft und für die Aufgabenerfüllung sowie für die dortige (Personal-)Planung von Bedeutung waren und von Bedeutung sein können.3. Ein unabhängig von der jeweiligen Bedeutung bestehendes aktives Fragerecht des Wirtschaftsausschusses zu jeglichen nach seiner Wahl bestimmten Umständen widerspräche der in § 65a Abs. 2 und 3 LPVG NRW normierten Struktur des Unterrichtungsanspruchs.
Entscheidungsdatum: 2024-09-19
Aktenzeichen: 12c K 3724/20.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0919.12C.K3724.20PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen
Normen: LPVG NRW § 65a Abs. 2 und 3
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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