Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-17, 19 K 4110/22

19 K 4110/22Verwaltungsgericht17.09.2024

Regest

§ 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW setzt voraus, dass die Spielhalle, für die die glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrt wird, mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Spielhalle identisch ist. Es muss in zeitlicher wie rechtlicher Hinsicht Kontinuität zwischen dem damaligen und aktuell in Rede stehenden Spielhallenbetrieb bestehen. Wesentliche Leerstandszeiten oder Unterbrechungen in der an die gewerberechtliche Erlaubnis anschließenden Legitimationskette schließen die Kontinuität aus.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 4110/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-17

Aktenzeichen: 19 K 4110/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0917.19K4110.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: AG GlüStV NRW § 18 Abs. 1; AG GlüStV NRW § 16; AG GlüStV NRW § 6

Leitsätze

§ 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW setzt voraus, dass die Spielhalle, für die die glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrt wird, mit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Spielhalle identisch ist. Es muss in zeitlicher wie rechtlicher Hinsicht Kontinuität zwischen dem damaligen und aktuell in Rede stehenden Spielhallenbetrieb bestehen. Wesentliche Leerstandszeiten oder Unterbrechungen in der an die gewerberechtliche Erlaubnis anschließenden Legitimationskette schließen die Kontinuität aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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