Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-17, 19 K 3231/22

19 K 3231/22Verwaltungsgericht17.09.2024

Regest

Das Jährlichkeitsprinzip gilt auch für die Bildung zweckgebundener Rücklagen. Sichert die zweckgebundene Rücklage jedoch einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich festgestellten Finanzbedarf, darf die Rücklage in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3231/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-17

Aktenzeichen: 19 K 3231/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0917.19K3231.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: IHKG § 3 Abs. 2; HGrG § 22 Abs. 1

Leitsätze

Das Jährlichkeitsprinzip gilt auch für die Bildung zweckgebundener Rücklagen. Sichert die zweckgebundene Rücklage jedoch einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich festgestellten Finanzbedarf, darf die Rücklage in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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