Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-09, 11 L 17/24

11 L 17/24Verwaltungsgericht09.09.2024

Regest

§ 60 Abs. 9 AufenthG findet auch dann Anwendung, wenn der Asylantrag des Ausländers bereits abgelehnt wurde und gegen diese Ablehnung eine Klage erhoben wurde, die nach § 75 AsylG aufschiebende Wirkung hat. Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, ob ein Fall des Absatzes 8 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde. Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 17/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-09

Aktenzeichen: 11 L 17/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0909.11L17.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AufenthG § 11 Abs 5a; AufenthG § 53 Abs 4; AufenthG § 60 Abs 8; AufenthG § 60 Abs 9; EMRK Art 3; GRCh Art 4

Leitsätze

§ 60 Abs. 9 AufenthG findet auch dann Anwendung, wenn der Asylantrag des Ausländers bereits abgelehnt wurde und gegen diese Ablehnung eine Klage erhoben wurde, die nach § 75 AsylG aufschiebende Wirkung hat.

Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 1 AufenthG, ob ein Fall des Absatzes 8 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Die Prüfung im Rahmen von § 60 Abs. 9 Satz 2 AufenthG, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegt, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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