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18a K 1511/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-09-03, 18a K 1511/21.A
18a K 1511/21.AVerwaltungsgericht03.09.2024
1. Ein Antragsteller ist „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Hiernach setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –). 2. Ein von dem Betroffenen gesetzter Ursächlichkeitszusammenhang ist – im Interesse eines funktionierenden Dublin-Systems – jedenfalls nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Überstellung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Klägers und der Beklagten liegen und die dem Kläger im Zeitpunkt der Überstellungsmaßnahme nicht bekannt waren, scheiterte, unterbrochen. 3. Das rumänische Asyl- und Aufnahmesystem leidet nicht unter systemischen Mängeln, welche die Befürchtung rechtfertigen, dass Asylsuchenden im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen würde (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2022 – 11 A 200/20.A –, juris).
Entscheidungsdatum: 2024-09-03
Aktenzeichen: 18a K 1511/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0903.18A.K1511.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18a. Kammer
Normen: Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 13, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, § 34a Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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