Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-08-08, 1 K 2648/22

1 K 2648/22Verwaltungsgericht08.08.2024

Regest

Die Annahme der weiteren Dienstunfähigkeit innerhalb von mindestens weiteren sechs Monaten ab der Entscheidung über die Zurruhesetzung kann nicht auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt werden, wenn diesem keine substantiierte Begründung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Dienstunfähigkeit des Beamten und keine tragfähige Prognose entnommen werden kann. Der Rahmen des Inhalts, der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 1. Alt. und damit letztlich in Gestalt des Musters der Anlage 2 der VO-Begutachtung NRW vom Amtsarzt an den Dienstherrn übermittelt werden darf, ist zu eng gefasst, weil der Dienstherr allein auf dieser Grundlage nicht in der Lage ist, die an ihn insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – bundes- und daher höherrechtlich – gestellten Anforderungen hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten hinreichend zu erfüllen.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 1 K 2648/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-08

Aktenzeichen: 1 K 2648/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0808.1K2648.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen

Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1; BeamtStG § 26 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 3, LBG NRW § 33 Abs. 1; GDSG NRW § 24 Abs. 3; GDSG NRW § 24 Abs. 5; VO-Begutachtung NRW § 2 Abs. 2; VO-Begutachtung NRW § 2 Abs. 3

Leitsätze

Die Annahme der weiteren Dienstunfähigkeit innerhalb von mindestens weiteren sechs Monaten ab der Entscheidung über die Zurruhesetzung kann nicht auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt werden, wenn diesem keine substantiierte Begründung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Dienstunfähigkeit des Beamten und keine tragfähige Prognose entnommen werden kann.

Der Rahmen des Inhalts, der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 1. Alt. und damit letztlich in Gestalt des Musters der Anlage 2 der VO-Begutachtung NRW vom Amtsarzt an den Dienstherrn übermittelt werden darf, ist zu eng gefasst, weil der Dienstherr allein auf dieser Grundlage nicht in der Lage ist, die an ihn insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – bundes- und daher höherrechtlich – gestellten Anforderungen hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten hinreichend zu erfüllen.

Tenor

Der Zurruhesetzungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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