Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-23, 19 K 3606/22

19 K 3606/22Verwaltungsgericht23.07.2024

Regest

Bei Verbundspielhallen muss jede Spielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3606/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-23

Aktenzeichen: 19 K 3606/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0723.19K3606.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2

Leitsätze

Bei Verbundspielhallen muss jede Spielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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