Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-03, 19 L 960/24

19 L 960/24Verwaltungsgericht03.07.2024

Regest

1. Die Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die Behörde neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr. 2. Vorläufige, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Maßnahmen setzen lediglich einen Gefahrenverdacht voraus, müssen aber zeitlich begrenzt sein.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 L 960/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-03

Aktenzeichen: 19 L 960/24

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0703.19L960.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: LHundG NRW § 3 Abs 3; LHundG NRW § 12 Abs 1

Leitsätze

  1. Die Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt die Behörde neben Gefahrerforschungsmaßnahmen auch zu vorläufigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

  2. Vorläufige, auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte Maßnahmen setzen lediglich einen Gefahrenverdacht voraus, müssen aber zeitlich begrenzt sein.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

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