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10 L 928/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-02, 10 L 928/24
10 L 928/24Verwaltungsgericht02.07.2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-02
Aktenzeichen: 10 L 928/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0702.10L928.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 123 Abs. 1 VwGO; § 24 Abs. 3 SGB VIII
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
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