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15 L 916/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-06-27, 15 L 916/24
15 L 916/24Verwaltungsgericht27.06.2024
1. Einen - für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung erforderlichen - Anordnungsanspruch hat ein Auszubildender nicht glaubhaft gemacht, der zwar eine geschäftliche Tätigkeit, aber nicht die daraus erzielten Einnahmen angibt.2. Das (erstmalige) Nichtbestehen von Zwischenprüfungen, Zulassungsprüfungen und zeitlich nicht fixierten Modulprüfungen ist kein Fall von § 48 Abs. 2 BAföG. Diese Prüfungen sind keine Abschlussprüfungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 15 L 916/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0627.15L916.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 123; BAföG § 48, § 15 Abs. 3 Nr. 4
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
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