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6 K 1069/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-28, 6 K 1069/22
6 K 1069/22Verwaltungsgericht28.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 6 K 1069/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0528.6K1069.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauGB § 34
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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