Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-28, 14 K 3739/22

14 K 3739/22Verwaltungsgericht28.05.2024

Regest

Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen. Die Verfolgsbehörde ist regelmäßig nicht gehalten, die Daten eines Fahrtenschreibens anzufordern. Es obliegt vielmehr dem Fahrzeughalter diese im Bußgeldverfahren zur Verfügung zu stellen. Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss v. 21.08.2024 8 A 1292/24

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 K 3739/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-28

Aktenzeichen: 14 K 3739/22

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0528.14K3739.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: StVZO § 31a

Leitsätze

Die Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem elektronischen Fahrtenschreiber steht der Erforderlichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht per se entgegen.

Die Verfolgsbehörde ist regelmäßig nicht gehalten, die Daten eines Fahrtenschreibens anzufordern. Es obliegt vielmehr dem Fahrzeughalter diese im Bußgeldverfahren zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig, OVG NRW, Beschluss v. 21.08.2024 8 A 1292/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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