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6 K 2112/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-22, 6 K 2112/23
6 K 2112/23Verwaltungsgericht22.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-22
Aktenzeichen: 6 K 2112/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0522.6K2112.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: AG GlüStV NRW § 13
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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