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19 K 1772/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-05-02, 19 K 1772/23
19 K 1772/23Verwaltungsgericht02.05.2024
1. Die Darlegung von Vorgängen, die der eigenen Sphäre entstammen, ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes Aufgabe der Beteiligten. 2. Die Führung eines Postausgangsbuches gehört zu den Organisationspflichten eines Steuerberaters. 3. Die Führung vieler Mandate ändert nichts an den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters.
Entscheidungsdatum: 2024-05-02
Aktenzeichen: 19 K 1772/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0502.19K1772.23.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs 1; VwGO § 114
Die Darlegung von Vorgängen, die der eigenen Sphäre entstammen, ist auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes Aufgabe der Beteiligten.
Die Führung eines Postausgangsbuches gehört zu den Organisationspflichten eines Steuerberaters.
Die Führung vieler Mandate ändert nichts an den Sorgfaltspflichten des Steuerberaters.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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