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19 K 1180/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-04-16, 19 K 1180/24
19 K 1180/24Verwaltungsgericht16.04.2024
1. Geben die Umstände der Klageerhebung (z.B. unrichtige Bezeichnung der Anschrift der Klägerin, fehlende Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter) Anlass, am Bestehen der Prozessvollmacht zu Zweifeln, so kann auch ein Rechtsanwalt von Amts wegen zur Vollmachtvorlage aufgefordert werden.2. Klagt ein Prozessbevollmächtigter als Vertreter ohne Vertretungsmacht, so sind ihm im Rahmen der Endentscheidung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsdatum: 2024-04-16
Aktenzeichen: 19 K 1180/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0416.19K1180.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwGO § 67 Abs 6; ZPO § 89 Abs 1; BGB § 179 Abs 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckba
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