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19 K 2769/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-04-10, 19 K 2769/23
19 K 2769/23Verwaltungsgericht10.04.2024
1. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht nur ausnahmweise, wenn das behördliche Rücknahmeermessen auf Null reduziert ist. 2. Die Behörde hat darzulegen, dass sie den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beschieden und damit den Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Rücknahme des Schlussbescheides erfüllt hat. 3. Es widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine geordnete Dokumentation sowie auch der sonstigen Praxis der Behörde, wenn der „Ablehnungsbescheid“ selbst erst knapp zwei Monate nach seinem Fertigungsdatum in Form eines Anhangs zu einer internen E-Mail Eingang in den Verwaltungsvorgang gefunden hat.
Entscheidungsdatum: 2024-04-10
Aktenzeichen: 19 K 2769/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0410.19K2769.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG NRW § 41 Abs 1, § 48 Abs 1, § 51 Abs 1, § 51 Abs 5; ZPO § 114, 115
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht nur ausnahmweise, wenn das behördliche Rücknahmeermessen auf Null reduziert ist.
Die Behörde hat darzulegen, dass sie den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beschieden und damit den Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Rücknahme des Schlussbescheides erfüllt hat.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus C. beigeordnet, soweit die beabsichtigte Klage auf Bescheidung des Antrags vom 17. Oktober 2022 gerichtet ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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