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19 K 2603/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-04-09, 19 K 2603/21
19 K 2603/21Verwaltungsgericht09.04.2024
1. Nach dem Beweismaß der Überzeugungsgewissheit ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Das setzt keine unumstößliche Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. 2. Die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft die Behörde.
Entscheidungsdatum: 2024-04-09
Aktenzeichen: 19 K 2603/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0409.19K2603.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: BHKG § 52 Abs 2; VwGO § 108 Abs 1
Nach dem Beweismaß der Überzeugungsgewissheit ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Das setzt keine unumstößliche Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft die Behörde.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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